Exposé Stadtgärten Usingen - Flipbook - Seite 9
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom ¹
16.10.2023
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Erläuterungen
Angabe Gebäudeteil - Seite 1
Bei Wohngebäuden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu anderen
als Wohnzwecken genutzt werden, ist die Ausstellung des Energieausweises gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG auf den Gebäudeteil zu
beschränken, der getrennt als Wohngebäude zu behandeln ist (siehe im
Einzelnen § 106 GEG). Dies wird im Energieausweis durch die Angabe
„Gebäudeteil“ deutlich gemacht.
schaler Erfüllungsoption ausgewiesen werden. Für Bestandsanlagen, auf
die §§ 71 ff. nicht anzuwenden sind oder für die Übergangsregelungen
nach § 71 Absatz 8, 9 oder § 71i - § 71m GEG oder sonstige Ausnahmen
gelten, können die zur Wärmebereitstellung eingesetzten erneuerbaren
Energieträger aufgeführt und kann jeweils der prozentuale Anteil an der
Wärmebereitstellung des Gebäudes ausgewiesen werden.
Endenergieverbrauch - Seite 3
Hier wird darüber informiert, wofür und in welcher Art erneuerbare
Energien genutzt werden. Bei Neubauten enthält Seite 2 (Angaben zur
Nutzung erneuerbarer Energien) dazu weitere Angaben.
Der Endenergieverbrauch wird für das Gebäude auf der Basis der Abrechnungen von Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung oder auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt.
Dabei werden die Energieverbrauchsdaten des gesamten Gebäudes
und nicht der einzelnen Wohneinheiten zugrunde gelegt. Der erfasste
Energieverbrauch für die Heizung wird anhand der konkreten örtlichen
Wetterdaten und mithilfe von Klimafaktoren auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch
in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung
des Gebäudes. Der Endenergieverbrauch gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Gebäudes und seiner Heizungsanlage. Ein kleiner Wert
signalisiert einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu
erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich; insbesondere können
die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten stark differieren, weil sie
von der Lage der Wohneinheiten im Gebäude, von der jeweiligen Nutzung
und dem individuellen Verhalten der Bewohner abhängen.
Im Fall längerer Leerstände wird hierfür ein pauschaler Zuschlag rechnerisch bestimmt und in die Verbrauchserfassung einbezogen. Im Interesse
der Vergleichbarkeit wird bei dezentralen, in der Regel elektrisch betriebenen Warmwasseranlagen der typische Verbrauch über eine Pauschale
berücksichtigt. Gleiches gilt für den Verbrauch von eventuell vorhandenen
Anlagen zur Raumkühlung. Ob und inwieweit die genannten Pauschalen
in die Erfassung eingegangen sind, ist der Tabelle „Verbrauchserfassung“
zu entnehmen.
Energiebedarf - Seite 2
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Der Energiebedarf wird hier durch den Jahres-Primärenergiebedarf und
den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden rechnerisch
ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von
standardisierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klimadaten,
definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere
Wärmegewinne usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität
des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und von der Wetterlage
beurteilen. Insbesondere wegen der standardisierten Randbedingungen
erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.
au
Erneuerbare Energien - Seite 1
Primärenergiebedarf - Seite 2
rs
Der Primärenergiebedarf bildet die Energieeffizienz des Gebäudes ab. Er
berücksichtigt neben der Endenergie mithilfe von Primärenergiefaktoren
auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung,
Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. Heizöl, Gas,
Strom, erneuerbare Energien etc.). Ein kleiner Wert signalisiert einen
geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz sowie eine die
Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung.
Energetische Qualität der Gebäudehülle - Seite 2
Primärenergieverbrauch - Seite 3
Der Primärenergieverbrauch geht aus dem für das Gebäude ermittelten
Endenergieverbrauch hervor. Wie der Primärenergiebedarf wird er mithilfe
von Primärenergiefaktoren ermittelt, die die Vorkette der jeweils eingesetzten Energieträger berücksichtigen.
Vo
Angegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust. Er beschreibt die
durchschnittliche energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Gebäudes.
Treibhausgasemissionen - Seite 2 und 3
Ein kleiner Wert signalisiert einen guten baulichen Wärmeschutz. Außerdem stellt das GEG bei Neubauten Anforderungen an den sommerlichen Die mit dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch verbundenen Treibhausgasemissionen des Gebäudes werden als äquivalenWärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäudes.
te Kohlendioxidemissionen ausgewiesen.
Endenergiebedarf - Seite 2
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- und Standardnutzungsbedingungen errechnet und ist ein Indikator für die Energieeffizienz eines Gebäudes
und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge,
die dem Gebäude unter der Annahme von standardisierten Bedingungen
und unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss,
damit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf und
die notwendige Lüftung sichergestellt werden können. Ein kleiner Wert
signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.
Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Erfüllung
der 65%-EE-Regel - Seite 2
§ 71 Absatz 1 GEG sieht vor, dass Heizungsanlagen, die zum Zweck der
Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden,
grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die 65%-EE-Regel gilt ausdrücklich nur für neu eingebaute
oder aufgestellte Heizungen und überdies nach Maßgabe eines Systems
von Übergangsregeln nach den §§ 71 ff. GEG. In dem Feld „Angaben zur
Nutzung erneuerbarer Energien“ kann für Anlagen, die den §§ 71 ff. GEG
bereits unterfallen, die Erfüllung per Nachweis im Einzelfall oder per pau-
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siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises
Pflichtangaben für Immobilienanzeigen - Seite 2 und 3
Nach dem GEG besteht die Pflicht, in Immobilienanzeigen die in § 87
Absatz 1 GEG genannten Angaben zu machen. Die dafür erforderlichen
Angaben sind dem Energieausweis zu entnehmen, je nach Ausweisart
der Seite 2 oder 3.
Vergleichswerte - Seite 2 und 3
Die Vergleichswerte auf Endenergieebene sind modellhaft ermittelte Werte und sollen lediglich Anhaltspunkte für grobe Vergleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichswerten anderer Gebäude sein. Es sind
Bereiche angegeben, innerhalb derer ungefähr die Werte für die einzelnen
Vergleichskategorien liegen.